Gesetzlich vorgeschrieben

Rauchwarnmelder

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Rauchmelderpflicht für Wohnhäuser, Wohnungen und wohnungsähnliche Bereiche. In Abhängigkeit vom Wohnsitz werden die Details über die jeweils geltende Landesbauordnung geregelt. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung beinhaltet in den meisten Fällen alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen. Für eine optimale Absicherung sollten auch Wohn- und Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

In Österreich gibt es eine gesetzliche Rauchmelderpflicht für Wohnungen, Schul- und Kindergartengebäude, Beherbergungsstätten, Studentenwohnheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung. In Abhängigkeit vom Wohnsitz werden die Details über das jeweils geltende Landesgesetz in Bezug auf die geltende Bautechnikverordnung geregelt. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung beinhaltet alle Aufenthaltsräume sowie Gänge, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen. Je nach Gebäudetyp dürfen unvernetzte oder vernetzte Rauchwarnmelder eingesetzt werden.

Nordrhein-Westfalen
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2016
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 47 Abs. 2
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Baden-Württemberg
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2014
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 15 Abs. 7
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Bayern
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2017
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 46 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Berlin
  • Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2017
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2020
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Brandenburg
  • Rauchmelderpflicht für Neubau seit 01.07.2016
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2020
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Bremen
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2010
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2015
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hamburg
  • Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2006
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2010
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 45 Abs. 6
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Hessen
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2005
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2014
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 14 Abs. 2
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern,
es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.

§ 86 Abs. 1 u. 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) entgegen § 14 Abs. 2 Räume oder Nutzungseinheiten nicht mit den erforderlichen Rauchwarnmeldern ausstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten (…) können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro (…) geahndet werden.

Mecklenburg-Vorpommern
  • Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2006
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2009
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

§ 84 Abs. 1 u. 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) der Vorschrift des §48 Absatz 4 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Niedersachsen
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2012
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2015
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 44 Abs. 5
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 56 Satz 2 gilt entsprechend.

Rheinland-Pfalz
  • Rauchmelderpflicht für Neubau seit Ende 2003
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis 12.07.2012
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 44 Abs. 7
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.

Saarland
  • Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen seit 2004
  • Nachrüstung von Bestandsbauten bis Ende 2016
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 46 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Sachsen
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.01.2016
  • Nachrüstung von Bestandsbauten bis Ende 2023
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 47 Abs. 4
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Sachsen-Anhalt
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2009
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2015
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 47 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Schleswig-Holstein
  • Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2005
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2010
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Thüringen
  • Rauchmelderpflicht seit Februar 2008
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2018
  • Erstausstattung durch Eigentümer

§ 48 Abs. 4
Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.

Wien
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 12.07.2008
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 1 Wiener Bautechnikverordnung
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Oberösterreich
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.07.2013
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 2 Oberösterreichische Bautechnikverordnung
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Niederösterreich
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.02.2015
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 3 NÖ Bautechnikverordnung
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Steiermark
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.05.2011
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 1 Steiermärkische Bautechnikverordnung
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Kärnten
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.10.2012
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis 30.06.2013
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 32 K-GFPO
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Burgenland
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.07.2008
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 36 Burgenländische Bauverordnung
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Tirol
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.01.2008
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 42 Technische Bauvorschriften Tirol
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Salzburg
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.07.2016
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 1 Salzburger Bautechnikverordnung
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Vorarlberg
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.01.2008
  • Erstausstattung durch Eigentümer

OIB Richtlinie 2, in Kraft gesetzt gem. § 11 Bautechnikordnung Vorarlberg
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.9 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren.

Nach 10 Jahren muss ein Neuer an die Decke!

Nach 10 Jahren Betriebsdauer müssen Rauchwarnmelder in jedem Fall ausgewechselt werden. Dann steigt u. a. die Wahrscheinlichkeit von Fehlalarmen aufgrund von natürlichen Abnutzungseffekten, Korrosion und Ablagerungen in der Rauchkammer.

Ein Aufkleber auf dem Gerät gibt Auskunft über das Alter bzw. das bevorstehende Austausch-Datum.